17.03.2021Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist derzeit nicht erforderlich, da diese bereits bis zum 31. März 2022 gültig ist.

Inhaltliche Änderungen

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung wird zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt.

Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.

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