Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die am 17. Juli 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 18. Sanktionspakets vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
Daneben wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auch die mit dem 18. Sanktionspaket vorgenommene Erweiterung des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor einbezieht. Die Bereitstellung dieser Software kann – unter den dort genannten Bedingungen – somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen.
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