22.09.2022BEG: Änderungen bei Einzelmaßnahmen ab 21.09.2022

Das BMWK hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) angepasst in Bezug auf die maximale Höhe der förderfähigen Kosten, die Heizungsoptimierung sowie die Nachweise in Form von Rechnungen.

Ab 21. September 2022 gelten aufgrund der Anpassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bei der BEG – Einzelmaßnahmen einige Änderungen.

  • Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.
  • Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 der Richtlinie der BEG EM wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche.
  • Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlags-rechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

Weitere Informationen unter: www.bafa.de/beg

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