Es wurden für die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG und Rückmeldung im Rahmen der Stichprobenkontrollen nach § 8c Abs. 2 EDL-G und § 10 EnEfG mehrere Erleichterungen eingeführt.
Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Umsetzungspläne identifizierten Maßnahmen erfolgt stichprobenartig und konzentriert sich auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen im Umsetzungsplan berücksichtigt wurden. Für diese Stichprobenprüfung wurde der Umfang wie folgt festgelegt: Es ist erforderlich, dass mindestens fünf Maßnahmen oder 40 Prozent der nicht aufgenommenen Maßnahmen einer Prüfung unterzogen werden.
Zusätzlich sind nicht wirtschaftliche Maßnahmen, die eine Endenergieeinsparung von mehr als 5 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erreichen, im Rahmen der Stichprobe zu prüfen. So wird gewährleistet, dass Maßnahmen mit erheblichem Energieeinsparpotenzial nicht unbeabsichtigt ausgeschlossen werden.
Für Unternehmen, die im Veröffentlichungszeitraum ihren durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch auf weniger als 2,5 GWh/a senken, besteht keine Verpflichtung mehr, einen Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die folgenden Dokumente wurden entsprechend angepasst:
- „Merkblatt für Energieaudits“
- „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“
- „Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular“
Darüber hinaus wurden für drei Formulare Erleichterungen umgesetzt:
1. Bestätigungsformular für Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen nach § 9 EnEfG
- Anpassung an die stichprobenartige Überprüfung der Maßnahmen.
2. Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits
- Vereinfachung: Der Energieauditor bestätigt die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum des Energieaudits nach § 8a EDL-G.
- Die zweite Seite mit den Unterschriften der Unternehmensvertreter entfällt zukünftig.
3. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular
- Das Formular entfällt ersatzlos.
- Die persönliche Erklärung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Angabe im elektronischen Rückmeldeformular-Stichprobenkontrolle ist künftig ohne Unterschrift ausreichend.
Diese Anpassungen sollen die Verwaltung vereinfachen und gleichzeitig die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen sicherstellen.