08.09.2021BAFA startet angepasste Verfahren nach neuem KWKG und Genehmigung der Europäischen Kommission

Nach den neuen Regelungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetztes (KWKG 2020) startet das BAFA angepasste und vereinfachte Verfahren.

Im Zuge der jüngsten Änderungen mit dem KWKG 2020 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seine Zulassungsanträge grundlegend überarbeitet und konsolidiert. Statt zahlreicher verschiedener Formulare erfolgt die Beantragung der Zulassung nun über ein vereinfachtes Formular, nur mit den individuell erforderlichen Anlagen. Die Antragsteller können nun im Antragsformular über einen „Formularleitfaden“ die für Sie notwendigen Anlagen auswählen. Diese Anpassung ist Teil des Übergangs in eine elektronische Antragstellung und Bearbeitung der Zulassungsanträge.

Im Zuge dieser Konsolidierung wurde auch die Internetseite für KWK-Anlagen neu aufgelegt und strukturiert. So finden sich nunmehr alle Informationen, Formulare und Verweise gebündelt auf einer einzigen Seite. Eine Sammlung von häufigen Fragen („FAQ“) bietet eine erste Anlaufstelle für die Antragstellung mit Hinweisen zum Zulassungs- und Zuschlagsverfahren (von Antragstellung, bis zur Auszahlung des KWK-Zuschlags und den Meldepflichten).

Hintergrund ist die Genehmigung der Europäischen Kommission für die verlängerte deutsche Regelung zur Förderung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (mit Ausnahme von mit Stein- und Braunkohle betriebenen Anlagen). Die zugrundeliegende Pressemitteilung der Europäischen Kommission finden Sie hier und den Genehmigungstext hier. Gegenstand der Genehmigung sind u. a. die Verlängerung der Laufzeit des KWKG bis zum 31. Dezember 2026, die Neuregelung des Kohleersatzbonus und der neu eingeführte Bonus für innovative erneuerbare Wärme.

Umgesetzt wurde diese Genehmigung über eine Anpassung des KWKG (vgl. Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 BGBl. I Seite 3026). Zu den Anpassungen gehört das neue Ausschließlichkeitsprinzip für KWK-Anlagen, die entweder nach dem KWKG oder nach dem EEG finanziell gefördert werden können. Zuvor erfolgte diese Unterscheidung lediglich in Bezug auf die erzeugten Strommengen. Darüber hinaus wurde die Einzelgenehmigungspflicht für große Wärme- und Kältenetze mit einem Zuschlagsbetrag ab 15 Mio. Euro wiedereingeführt und die Zuständigkeiten für die EEG/KWKG Clearingstelle konkretisiert. Ferner wurde mit Rückwirkung zum 14.08.2020 geregelt, dass sich die Verdopplung der Zuschlagssätze des § 7 Absatz 3a KWKG nur auf neue und nicht auf modernisierte kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel bezieht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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