22.08.2023Nachweisführung bei modernisierten KWK-Anlagen: Verweis auf „Modernisierungspaket“ ungenügend

Für eine erneute Zulassung sind die gesetzlichen Voraussetzungen individuell nachzuweisen.

Das BAFA erhält derzeit viele Nachfragen zu modernisierten KWK-Anlagen und sogenannten „Modernisierungspaketen“. Dabei ist wichtig festzuhalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für eine modernisierte KWK-Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit jedem Antrag individuell nachzuweisen sind. Ein Verweis auf mit dem jeweiligen Anlagenhersteller abgestimmte „Modernisierungspakete“ ist als Nachweis nicht ausreichend.

In der Vergangenheit wurden mit dem Ziel eines möglichst unbürokratischen und betreiberfreundlichen Zulassungsverfahrens mit verschiedenen Herstellern kleiner KWK-Anlagen sogenannte „Modernisierungspakete" abgestimmt. Auf diese Weise sollte für Verbraucher und BAFA verlässlich festgelegt werden, wer solch ein abgestimmtes Modernisierungspaket umsetzt, erfüllt die Anforderungen an die Anlagenmodernisierung. Konkret sind dies die Einhaltung der gesetzlich geforderten Kostenschwellen und der Effizienzsteigerung. Angesichts einer Reihe von Auffälligkeiten bei Modernisierungsmaßnahmen insbesondere eines Herstellers ist eine solche Verfahrensvereinfachung leider nicht mehr möglich.

Im Zuge der Antragsprüfung fiel in jüngster Vergangenheit zunehmend auf, dass durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig nicht dem abgestimmten Umfang der „Modernisierungspakete“ entsprachen. So waren beispielsweise nachzurüstende Komponenten, die zu der Effizienzsteigerung geführt hätten, bereits vor der Modernisierung vorhanden und es wurden zusätzliche, nicht effizienzverbessernde Anlagenteile zur Erreichung der Kostenschwelle den Modernisierungskosten hinzugerechnet.

Mit anderen Worten: Es wurde versucht, unter der Bezeichnung „Modernisierungspaket“ für reine Instandsetzungsarbeiten eine „KWK-Förderung“ zu erhalten. Dies entspricht weder der Maßgabe für die ursprünglich angestrebte Verfahrensvereinfachung noch den gesetzlichen Vorgaben.

Das bedeutet: Um den Nachweis der Effizienzsteigerung und Erreichung der Kostenschwellen zu erbringen, müssen die im Rahmen der Modernisierung ausgetauschten Anlagenteile in der Rechnung einzeln aufgeführt werden.

Für sämtliche die Effizienz bestimmenden Anlagenteile, die zur Erreichung der Kostenschwelle herangezogen werden, muss eine Effizienzsteigerung anhand von Kennzahlen messtechnisch nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss den Antragstellenden seitens der Hersteller zur Verfügung gestellt und mit dem Antrag eingereicht werden.

Das BAFA wird im Zuge der Antragsprüfung nur solche Rechnungspositionen zur Erreichung der Kostenschwellen anerkennen, für die ein plausibler Nachweis zur Effizienzsteigerung vorliegt.

Für den Nachweis der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung der KWK-Anlage im einzureichenden Vergleichsangebot gilt, dass es sich bei dieser um eine neue, am Markt frei verfügbare KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik handeln muss, die alle aktuellen rechtlichen Anforderungen erfüllt. Es muss sich somit um eine aus technischen und kaufmännischen Erwägungsgründen ernsthaft zur Disposition stehenden Alternative zu einer Modernisierung handeln. KWK-Anlagen, die nicht mehr als neue Anlagen auf dem freien Markt erhältlich sind bzw. nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Nähere Informationen zu Modernisierungen von KWK-Anlagen und die Anforderungen an die Nachweise im Zulassungsverfahren finden Sie im „Merkblatt Modernisierung“. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.bafa.de/kwk.

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