04.05.2020 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell April/Mai 2020

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Export von persönlicher Schutzausrüstung

Am 26. April 2020 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte in Kraft getreten. Diese ersetzt die zuvor erlassene Verordnung (EU) 2020/402 (geändert durch: Durchführungsverordnung (EU) 2020/426), deren Anwendungszeitraum auf sechs Wochen beschränkt war. Nähere Informationen zum Inhalt der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 und zur Antragstellung finden Sie auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Coronavirus - Schutzausrüstung.

Somalia

Mit Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia wurde die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. November 2019 verabschiedete Neufassung der Regelungen zum Waffenembargo gegen Somalia umgesetzt.

Die  Neuregelung betreffend die Lieferung von Rüstungsgütern zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des ­somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias wurde mit der Anpassung des § 76 Abs. 12 AWV innerstaatlich umgesetzt (Anpassung durch: Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, BAnz AT 20.04.2020 V1).

Das Verbot bezüglich des Verkaufs, der Ausfuhr, der Lieferung oder der Weitergabe bestimmter Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen findet durch den neu eingeführten Art. 3c der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 (i. d. aktuellen Fassung) unmittelbare Anwendung. Zudem sind alle Ausführer aufgefordert, bei der Ausfuhr von Explosivstoffen und deren Vorprodukte Wachsamkeit zu üben und zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Waren zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden könnten. In Zweifelsfällen können sich Ausführer an das BAFA wenden.

Zentralafrikanische Republik

Mit Beschluss (GASP) 2019/1737 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik wurde die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. September 2019 beschlossene ­Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo umgesetzt. Dadurch werden künftige Ausfuhren bestimmter Waffen samt zugehöriger Munition in die Zentralafrikanische Republik zur Unterstützung der dortigen Sicherheitskräfte ermöglicht. Mit der Änderung von § 76 Abs. 17 Nr. 5 AWV wurde diese Erweiterung der Ausnahmeregelung innerstaatlich umgesetzt (geändert durch: Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, BAnz AT 20.04.2020 V1).

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
ÄgyptenAngaben zu zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 geändert sowie die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/416 vom 19. März 2020
IranAngaben zu 82 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 358/2011 aufgeführten Personen aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/510 vom 7. April 2020
KongoAngaben zu einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführten Person aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/415 vom 19. März 2020
Myanmar/BirmaAngaben zu einer in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgeführten Person aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2020/562 vom 23. April 2020
UkraineAngaben zu 161 Personen und 11 Einrichtungen, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert Einträge sowie zwei Personen aus Anhang I gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2020/398 vom 13. März 2020
Zentralafrikanische RepublikEine Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2020/582 vom 28. April 2020
TerrorismusÄnderungGrundlage
Al-Qaida und ISIL (Da´esh)Eine Person in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2020/483 vom 1. April 2020

Nationales Recht

Aktualisierung der nationalen Ausfuhrliste

Am 21. April 2020 ist mit Inkrafttreten der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhrliste aktualisiert worden. Hintergrund sind die im Jahr 2018 vereinbarten Änderungen der Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Arrangements. Nähere Informationen zur nationalen Ausfuhrliste erhalten Sie auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Güterlisten.

BAFA-Intern

Verlängerung der allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Eine weitergehende Verlängerung aller Allgemeinen Genehmigungen bis zum 31. März 2021 ist beabsichtigt. Daneben ist beabsichtigt, die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) dahingehend zu ändern, dass die bislang vorgesehenen Begünstigungen für Verträge, die vor dem 29. März 2019 geschlossen wurden, auf Verträge erweitert werden, die vor dem 31. Januar 2020 geschlossen wurden. Abrufbar sind die allgemeinen Genehmigungen auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Antragsarten – Allgemeine Genehmigungen.

Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-Französische Zusammenarbeit)

Anknüpfend an den deutsch-französischen Vertrag von Aachen aus dem Januar 2019 wurde im Oktober 2019 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich abgeschlossen. Im Lichte dieses Abkommens, das eine Privilegierung von sog. „De-minimis“ Fällen vorsieht, hat das BAFA die neue Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 28 geschaffen. Zur Nutzung der AGG Nr. 28 hat das  BAFA ein Merkblatt veröffentlicht. Dieses finden Sie auf BAFA Internetseite unter dem Reiter Antragsarten – Allgemeine Genehmigungen.

Allgemeinverfügung für das elektronische Kriegswaffenbuch erlassen

Auf Grundlage der am 20. März 2020 in Kraft getretenen Änderung zur 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) müssen alle Entitäten, welche ein Kriegswaffenbuch führen, dieses beginnend für Meldezeitraum ab dem 1. April 2020 elektronisch an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Die erste reguläre elektronische Kriegswaffenbuchmeldung ist demnach zum Meldestichtag 30. September 2020 vorzunehmen.

Zur Regelung einzelner Details zur Kriegswaffenbuchführung sowie zur elektronischen Meldung, welche sich aus der Änderung zur 2. DVO zum KrWaffKontrG ergeben, hat das BAFA am 1. April 2020 die „Allgemeinverfügung zur Festlegung einzelner Angaben der elektronischen Übermittlung der Meldungen…“ erlassen. Darin werden die im Kriegswaffenbuch und in der elektronischen Meldung anzugebenen Gründe für Zu- oder Abgänge von Kriegswaffen, der Inhalt der im Rahmen der ersten elektronischen Meldung vorzunehmenden Übertragungsinformationen sowie der Umgang mit Korrekturen innerhalb des Kriegswaffenbuches im Einzelnen definiert.

Die Allgemeinverfügung wurde am 28. April 2020 im Bundesanzeiger bekanntgegeben und ist somit am 29. April 2020 in Kraft getreten.

Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen zum elektronischen Kriegswaffenbuch (eKWB) finden Sie auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Kriegswaffenkontrolle – Elektronisches Kriegswaffenbuch.

Aktualisierung der Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Die vom BAFA veröffentliche Übersicht über die länderbezogenen Embargos wurde aktualisiert. Die Übersicht fasst tabellarisch die wesentlichen Inhalte der bestehenden Embargomaßnahmen zusammen (Stand: 28. April 2020). Sie finden diese auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Ausfuhrkontrolle – Embargos.

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