EU-Recht / Embargo-Maßnahmen
Aktualisierung von Namenslisten
Ägypten – Sanktionsmaßnahmen aufgehoben
Mit dem Beschluss 2011/172/GASP vom 21. März 2011, welcher durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt wurde, hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen gegen Hosni Mubarak, dessen Angehörige sowie gegen weitere Mitglieder des ehemaligen Regimes Ägyptens erlassen. Hiermit sollten die ägyptischen Behörden bei der Einziehung rechtswidrig verwendeter staatlicher Vermögenswerte unterstützt werden.
Nachdem der Rat zu dem Schluss gekommen ist, dass die Sanktionen ihren Zweck erfüllt haben wurden die Maßnahmen aufgehoben. Grundlage hierfür ist der Beschluss (GASP) 2021/449 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/172/GASP bzw. die Verordnung (EU) 2021/445 des Rates vom 12. März 2021 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011.
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoff
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 vom 29. Januar 2021 hat die Europäische Union eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10 und Wirkstoffen, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, eingeführt. Diese wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vom 11. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert und durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 vom 24. März 2021 ergänzt. Nähere Informationen können der Internetseite des BAFA unter den Reitern »Ausfuhrkontrolle« – »COVID-19-Impfstoff« entnommen werden.
Anti-Folter-Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Genehmigung um das Vereinigte Königreich aufgrund des Brexits
Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 sieht eine Allgemeine Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV vor. Sie begünstigt Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember wurde die Liste der Bestimmungsziele in Anhang V um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ergänzt.
BAFA Intern
Einführung der elektronischen Genehmigungserteilung zum 1. März 2021
Gemäß Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 3 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 9. Februar 2021; Fundstelle: BAnz AT 09.02.2021 B6) werden ab 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen zu Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich elektronisch erlassen. Damit entfällt die bis dahin übliche Übersendung der Bescheide in Papierform, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach der elektronischen Übermittlung im ELAN-K2 Ausfuhr-Portal nutzen können.
Hiervon ausgenommen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231), Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen. Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.
Nähere Informationen können dem BAFA Informationsblatt – Elektronische Genehmigungserteilung, welches auf der Internetseite des BAFA untern Reitern “Ausfuhrkontrolle“/“Antragstellung“ zu finden ist, entnommen werden.
Verlängerung der allgemeinen Genehmigungen
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 und 30 werden sind bis zum 31. März 2022 verlängert worden (BAnz AT 30.03.2021 B10/B11). Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist derzeit nicht erforderlich, da diese bereits bis zum 31. März 2022 gültig ist.
Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 bis Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich infolge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen, insbesondere hinsichtlich der Verweise auf diese Verordnung, ergeben werden.
Bei der AGG Nr. 24 wird im sechsten Spiegelstrich der Nummer 3.2 des Abschnitts II zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt. Daneben wird in Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt, die in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder in das Inland verbracht werden.
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