09.09.2021 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell September 2021

Neue EU-Dual-Use-VO

Am 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use-VO [Verordnung (EU) 2021/821] in Kraft. Die Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels- und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten Gütern für digitale Überwachung, sofern diese im Empfangsland für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen [vgl. Art. 5 Verordnung (EU) 2021/821].
  • Regelung der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I [vgl. Art. 8 Verordnung (EU) 2021/821]. Die EU-Regelung wird durch die nationalen Vorschriften in §§ 49 ff. AWV, welche bereits zuvor Regelungen im Bezug zur technischen Unterstützung beinhalteten, flankiert.
  • Verschärfung der Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten [vgl. Art. 6 Verordnung (EU) 2021/821] und Durchfuhren [vgl. Art. 7 Verordnung (EU) 2021/821].  
  • Zwei neue Allgemeine Genehmigungen: Die EU007 genehmigt den konzerninternen Transfer von Software und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung. Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung. Die EU001 wird zudem um Island als privilegiertes Empfängerland ergänzt.

Eine ausführliche Darstellung der ab dem 9. September 2021 geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt Die neue EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) (PDF, 919KB, Datei ist nicht barrierefrei). Ergänzend hierzu bietet das Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) (PDF, 855KB, Datei ist nicht barrierefrei) Hilfestellung bei der Anwendung zum neu eingeführten Art. 5 EU-Dual-Use-VO.

Für Ausfuhranträge, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der alten Verordnung (EG) 428/2009 [vgl. Art.31 Verordnung (EU) 2021/821]. Das heißt diese Ausfuhranträge werden grundsätzlich auch dann auf der Grundlage der alten Verordnung (EG) 428/2009 beschieden, wenn die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erst nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/821 getroffen wird.

Bereits vor dem 9. September 2021 erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Auskünfte zur Güterliste gelten fort. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich.

Ebenso gelten die Registrierungen für die EU001-006 fort.

Ferner ist keine neue Bestellung eines Ausfuhrverantwortlichen notwendig. Die entsprechenden AV-Bekanntmachungen werden angepasst [Veröffentlichung im BAnz folgt]. Die Bekanntmachungen zu den Endverbleibserklärungen wurden bereits angepasst [BAnz AT 01.09.2021 B6, B7]. Inhaltliche Änderungen sind mit den Anpassungen nicht verbunden.

Nationales Recht

AWG/AWV Änderung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (1. AWG/AWV-Änderungsverordnung) vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) werden in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Verweise auf die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Verweise auf die neue EU-Dual-Use-VO ersetzt.. Außerdem enthält die 1. AWG/AWV-Änderungsverordnung Regelungen, Nordirland bei der Anwendung von Genehmigungspflichten wie ein Teil der Europäischen Union zu behandeln. Überdies wird eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Antennen konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit Raumfahrzeugen eingeführt (neue Ziffer 9A904 Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste). Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden zudem die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Warenausgang präzisiert. Die Änderungen treten zum 9. September 2021 in Kraft.

Neufassung der Bekanntgabe über die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen

Mit der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 vom 25. März 2024 (BAnz AT 22.04.2024 B7) (PDF, 297KB, Datei ist nicht barrierefrei) hat das BAFA die bisherige Bekanntmachung zur Nutzung der AGG‘en an die Neufassung der EU-Dual-Use-VO angepasst. Ebenso wie die Neufassung der EU-Dual-Use-VO tritt auch die neue Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU am 9. September 2021 in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird das Registrier- und Meldewesen bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der EU aktualisiert und um die Registrier- und Meldevorgaben der neu eingeführten AGG Nr. EU007 und Nr. EU008 erweitert.

Die bekannten Grundstrukturen bleiben unverändert; insbesondere müssen sich Ausführer, die bereits für die Nutzung der AGG‘en Nr. EU001 bis Nr. EU006 registriert sind, nicht erneut für diese AGG‘en registrieren. Vielmehr werden die bestehenden Registrierungen vom BAFA fortgeschrieben.

Ebenfalls angepasst wurden alle (nationalen) Allgemeinen Genehmigungen des BAFA (mit Ausnahme der AGG Nr. 28) [BAnz AT 31.08.2021 B5-B9; BAnz AT 01.09.2021 B5; BAnz AT 06.09.2021 B4]. Neben der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-Dual-Use-VO sind die Ausschlusstatbestände aller AGG’en – ebenfalls mit Ausnahme der AGG Nr. 28 – um die in Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/821 geregelten Verwendungszwecke erweitert worden. Daneben wird aufgrund der aktuellen Ereignisse Afghanistan mit sofortiger Wirkung aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AGG’en gestrichen. Dies betrifft die AGG’en Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 25. Eine Übersicht über die einzelnen inhaltlichen Änderungen können der Internetseite des BAFA unter den Reitern Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine Genehmigungen entnommen werden.

EU-Recht / Embargo-Maßnahmen

Aktualisierung von Namenslisten 

LandÄnderungGrundlage
GuineaAngaben zu fünf Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/1301 vom 5. August 2021
Guinea-BissauZwei Personen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/1302 vom 5. August 2021
LibyenEine Person aus Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 gestrichen sowie die Angaben bezüglich einer Person aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/1241 vom 29. Juli 2021
IrakEine Organisation aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichenDurchführungsverordnung (EU) 2021/1111 vom 6. Juli 2021
IranEine Person aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen sowie 21 Einträge aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/1242 vom 29. Juli 2021
NicaraguaAcht Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/1276 vom 30. Juli 2021
NordkoreaGründe für die Benennung mehrerer Personen bzw. Identifizierungsangaben bzgl. einer Person in den Anhängen XIII, XV und XVI der Verordnung (EU9 2017/1509 aktualisiertDurchführungsverordnung (EU) 2021/1300 vom 5. August 2021
TerrorismusÄnderungGrundlage
Verordnung (EG) Nr. 881/2002Eine Person in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommenDurchführungsverordnung (EU) 2021/1016 vom 21. Juni 2021
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001Ersetzung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 durch Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 vom 19. Juli 2021

Libanon – Rahmenregelung für Finanzsanktionen erlassen

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon [ABl. L 277I vom 02.08.2021, Seite 16–23] hat der Rat einen Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon angenommen. Auf dieser Grundlage können Reisebeschränkungen und Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen in Libanon angeordnet werden, die für Verschärfung der finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise verantwortlich sind (siehe hierzu auch Pressemitteilung des Rats der EU vom 30. Juli 2021).

Der Beschluss wird, im Bezug zu den Finanzsanktionen, durch die Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon [ABl. L 277I vom 02.08.2021, Seite 1–11] in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Gemäß Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Derzeit ist Anhang I jener Verordnung noch nicht gefüllt.

BAFA Intern

13. Informationstag Exportkontrolle am 30. November 2021

Der diesjährige Informationstag Exportkontrolle wird als hybride Veranstaltung stattfinden.

Trotz der anhaltenden Situation aufgrund der Corona-Pandemie beabsichtigen wir, Sie in gewohnter Weise über die neusten Entwicklungen in der Exportkontrolle und im BAFA zu informieren.

Wir haben uns in diesem Jahr für ein hybrides Format entschieden. Dies bedeutet, dass eine begrenzte Teilnehmerzahl vor Ort sein kann und die übrigen Interessierten die Veranstaltung online verfolgen können. Die Präsenzveranstaltung kann natürlich nur erfolgen, wenn es die gesetzlichen Vorgaben zulassen.

Der Informationstag wird am 30. November 2021 stattfinden. Weitere Informationen zum Programm sowie den genauen Modalitäten folgen rechtzeitig in den kommenden Wochen.

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