01.08.2023 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 25. Juli 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle eingeführt.

Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine grundlegende Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe fünf neuer Allgemeiner Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die fünf neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 1. September 2023 in Kraft.

Ziel dieser Maßnahmen ist es insbesondere, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen, in dem diese Entscheidungen nicht mehr in Form einer Einzelfallentscheidung ergehen, sondern stärker gebündelt als sogenannte Allgemeinverfügungen. Bei Ausfuhren in sonstige Drittländern bleibt es vorrangig bei einer Einzelfallprüfung, um eine zielgenaue Kontrolle sicherzustellen.

Neben der Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen und der Bekanntgabe neuer Allgemeiner Genehmigungen werden mit Wirkung zum 1. September 2023 folgende weitere Maßnahmen umgesetzt:

  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden auf zwei Jahre.
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Auskünften zur Güterliste auf zwei Jahre
  • Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) auf zwei Jahre.

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Im Bereich der Rüstungsgüter wird die Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bis zum 31. März 2024 verlängert.

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden grundlegend überarbeitet und es wurden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

Überblick

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 33
    Bekanntgabe einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea.
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr.34
    Bekanntgabe einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung), AGG Nr. 22 (Sprengstoffe), AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren), AGG Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und AGG Nr. 26 (Streitkräfte) durch Erweiterung des Länderkreises auf bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.
  • Weitere inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der AGG Nr. 18 (militärische Bekleidung), AGG Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen), AGG Nr. 25 (Einführung einer neuen Fallgruppe der Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsgewässern), AGG Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers) und AGG Nr. 28 (Aufnahme von de minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen).

Im Einzelnen

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 für die Ausfuhr und Verbringung sonstiger Rüstungsgüter betrifft Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV) gelistet sind, mit Ausnahme von Gütern, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführt sind sowie Gütern der Nummer 0001, 0002, 0003a, 0021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie). Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO (mit Ausnahme der Türkei), Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea und die Schweiz. Für endgültige Verbringungen und Ausfuhren hat der Nutzer eine „Erklärung über den Endverbleib“ gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und auf Verlangen dem BAFA vorzulegen. Für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist eine Vorabregistrierung erforderlich.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren oder Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. Der Meldezeitraum besteht aus jeweils zwei Kalenderwochen. Ausfuhren und Verbringungen vor dem 1. Januar 2024 im Zusammenhang mit dieser Allgemeinen Genehmigung sind ab dem 1. Januar 2024 bis spätestens zum 15. Januar 2024 zu melden.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 für Software für Rüstungsgüter begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Software, die von der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst ist und für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV), bestimmt sind, für deren Ausfuhr oder Verbringung bereits eine gültige Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFA an denselben Empfänger bzw. Endverwender in demselben nach dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigten Bestimmungsland vorliegt.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO (mit Ausnahme der Türkei), Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Singapur, die Schweiz und Uruguay. Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der begünstigten Güter auf militärische Bekleidung ausgeweitet, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650 nm - 2500 nm) beschichtet oder behandelt oder mit einem Mehr-farben-Tarndruck versehen sind. Die bislang enthaltene kumulative Verknüpfung dieser beiden technischen Anforderungen entfällt.

Zudem wird der Ausschlusstatbestand in Abschnitt II, Nummer 3.2 um Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.

Weiterhin wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)

Zwecks Klarstellung wird mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

In Abschnitt II, Nummer 5.4 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele auf die Länder Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist zur Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung auch verwendet werden kann, wenn der Nutzer oder das mit ihm konzernrechtlich verbundene Unternehmen Kenntnis davon hat, dass die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden , sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

In Abschnitt II Nummer 6.2 werden Meldepflichten eingeführt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, sowie Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 werden Meldepflichten eingeführt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Zeitraum für die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4 zugelassenen Güter auf drei Jahre nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFA erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache erweitert. Die Ausnahme von dieser Frist in Abschnitt II Nummer 6.3, wird auf die alle NATO-Länder, mit Ausnahme der Türkei, sowie auf die Länder Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Zudem wird Abschnitt II Nummer 3.2, 6. Spiegelstrich dahingehend geändert, dass eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung auch möglich ist, wenn die ursprüngliche Ausfuhr unter Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgt ist.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II Nummer 4.1 der Zeitraum der Fristen zur Rückverbringung auf 24 Monate in allen Fallgruppen erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 5.1 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zur Nutzung der Fallgruppe Nr. 4.14c um Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 4.16 wird eine neue Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhr und Verbringung von Über- und Unterwasserschiffe nebst Bestandteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung begünstigt wird, sofern die Erprobung ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird die Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 c) um einen weiteren Zwischenempfänger in der Lieferkette erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um alle Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, sowie Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay erweitert.

Zudem wird in Abschnitt II Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist zur Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II Nummer 3.2 eine Bestimmung eingefügt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist für die Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)

Zwecks Klarstellung wird mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen des Gesamtsystems sowie der zugehörigen Ersatzteile grundsätzlich zulässig sind, sofern es sich beim Endbestimmungsziel nicht um ein Embargoland im Sinne des Artikels 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 821/2021 handelt.

Gesamtsysteme oder zugehörige Ersatzteile, die nach Frankreich oder Spanien verbracht wurden und hierfür die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß Ziffer 4.1, 4.2 oder 4.3 und unter Berücksichtigung von Ziffer 4.6 und 4.7 möglich gewesen wäre, können dabei ohne vorherige Zustimmung des BAFA in folgende Länder reexportiert werden: Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika. Sofern Gesamtsysteme und zugehörige Ersatzteile in ein anderes Land reexportiert werden sollen, bedarf dies entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA unter Vorlage eines Integrationszertifikats gemäß Nummer 6.1.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird die Frist für die Abgabe der Meldungen auf den 15. Januar bzw. 15. Juli vorverlegt.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für  Ausfuhren und Verbringungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Im Bereich der Dual-Use-Güter bleibt die Gültigkeitsdauer aller Allgemeiner Genehmigungen bis zum 31. März 2024 bestehen.

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden grundlegend überarbeitet und es wurden drei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

Überblick

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 37
    Bekanntgabe einer neuen AGG (in inhaltsgleicher Ergänzung zur AGG Nr. EU001) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien.
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 38
    Bekanntgabe einer neuen AGG für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder.
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 39
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO.
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze), AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: (1) betr. Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; (2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; (3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden) und AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter um Wärmetauscher der Nummer 2B350d des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung und Erweiterungen des Länderkreises.
  • Änderung der AGG 16 (Aufnahme eines Meldeverzichts).
  • Änderung der AGG 17 (Streichung von Belarus aus den zugelassenen Bestimmungszielen).

Im Einzelnen

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder betrifft Güter, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter. Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I der EU-Dual-Use-VO genannt sind und nicht für Technologie der Gattung E des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO. Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 38 (für die Software für elektronische Bauteile)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 38 begünstigt die Ausfuhr von Software für bestimmte elektronische Bauteile der Listennummer 2D002 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine und Uruguay.

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 39 (für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 begünstigt die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der Verordnung (EU) 821/2021 an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Union (Art. 2 Nr. 17 EU-Dual-Use-VO).

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird die Wertgrenze in Abschnitt II, Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Zudem wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel , in das Zollgebiet der Union (§ 2 Abs. 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnit A Teil 2 der Verordnung 2021/821 erfolgen.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird die in Abschnitt II, Nummer 4.19 genannte Fallgruppe auf die Ausfuhr von Gütern durch Forschungsinstitute ausgeweitet, sofern Eigner des Schiffes ein Bundes- oder Landesministerium ist.

In Abschnitt II, Nummer 4.20 wird eine neue Fallgruppe eingefügt, um bestimmte Ausfuhren im Rahmen von archäologischen Forschungsreisen zu begünstigen, sofern die jeweiligen Güter auf der Forschungsreise ge- oder verbraucht werden und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.21 eine neue Fallgruppe eingefügt, um die Ausfuhr von Gütern die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union fahrenden Schiff zu begünstigen, soweit die Güter zum Verbleib auf diesem Schiff bestimmt sind.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele bei Nutzung der Fallgruppe 4.18 dieser Allgemeinen Genehmigung um die Länder Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile und Pumpen)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Position 2B350d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (Wärmetauscher) erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Chile, Singapur und Uruguay erweitert.

Zudem wird in Nummer 6.2 ein umfassender Meldeverzicht eingeführt.

Weiterhin wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union (§ 2 Abs. 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 6.2 ein umfassender Meldeverzicht eingeführt.

Weiterhin wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union (§ 2 Abs. 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung 2021/821 erfolgen.

Zudem wird eine Klarstellung aufgenommen, wonach im Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 alternativ die Allgemeine Genehmigung Nr. EU008 genutzt werden kann, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird aufgrund der aktuellen Entwicklungen das Land Belarus aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II Nummer 5 gestrichen.

Zwecks Klarstellung wird der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union (§ 2 Abs. 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Ausfuhren in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der sonstigen Allgemeine Genehmigungen

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 (zu nicht sensitiven Iran-Geschäften)

Mit Bekanntgabe vom 28. Juli 2023 wird in Abschnitt II, Nummer 3.4 klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union (Art. 1g der Verordnung EU Nr. 267/2012) oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befinden, ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)

Durch die Änderung des Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 mit Verordnung (EU) 2023/1214 sind die dort geregelten Beschränkungen der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Fortführung hierauf beruhender Verträge nicht mehr anzuwenden, wenn die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortführung hierauf beruhender Verträge in den Anwendungsbereich des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen.

Daneben wurde mit der Verordnung (EU) 2023/1214 Art. 5k Abs. 2 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ersatzlos gestrichen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Fortführung hierauf beruhender Verträge, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, kann danach nicht mehr genehmigt werden.

Nummer 3.1 Buchstabe a) und Buchstabe b) (6) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 sind daher entsprechend zu ändern.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

Die Änderungen bei der Art der Veröffentlichung

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden ab sofort nur in der Form der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt. Hierzu werden die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen und die Allgemeinen Genehmigungen zeitgleich auf der Internetseite des BAFA neu bekanntgegeben.

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