Embargomaßnahmen
Russland: 18. Sanktionspaket
Am 18. Juli 2025 hat die Europäische Union ihr 18. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere verschärfte Maßnahmen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen, Transaktionsverbote und weitere Handelsbeschränkungen.
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland
Mit der Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und am 19. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Sanktionen sind am 20. Juli 2025 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
- Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2, Art. 5af Das Verbot gilt für Transaktionen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Es bestehen genehmigungsfreie Ausnahmen für die Abwendung von Ereignissen mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Gesundheit und Umwelt, sowie genehmigungspflichtige Ausnahmen, etwa u. a. für Instandhaltung um Sicherheits- und Umweltrisiken zu vermeiden.
- Einfuhrverbot für raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, die aus Drittländern stammen, Art. 3ma
- Aufnahme einer zusätzlichen Maßnahme zur Verhinderung von Sanktionsumgehung für Güter des Anhang VII, Art. 2a Abs. 1aa
- Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII Mit Listung von 105 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
- Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
- Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. um Chemikalien zur Treibstoffherstellung, Funkenerosionsmaschinen und Wasserstrahlschneider. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
- Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. um Chemikalien, chemische Zubereitungen, Polymere, Metallwaren, Industrieausrüstung, Güter aus der Verfahrenstechnik, Pumpen, Labor- und Messausrüstung und Turbojets. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei bzw. sechs Monaten. Die jeweiligen Güter werden in den neuen Anhängen XXIIIE und XXIIIF geführt.
- Aufnahme von genehmigungspflichtigen Ausnahmen in Art. 3k u. a. für bestimmte Güter, die für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Arzneimitteln notwendig sind
- Ausnahmen des Transaktionsverbots in Art. 5aa Die Verbote gelten nicht für EU-Unternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Anhang XIX gelisteten Organisationen oder deren Tochtergesellschaften handeln, wenn das Unternehmen unter öffentlich-rechtlicher Treuhandschaft oder öffentlicher Firewall-Maßnahme steht oder eine private Firewall-Maßnahme genehmigt wurde.
- Erweiterung des Bereitstellungsverbots für bestimmte Software in Art.5n Abs. 2b in Verbindung mit Anhang XXXIX Anhang XXXIX wurde um bestimmte Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken und Finanzsektor erweitert. Die in Art. 5n Abs. 2b enthaltenen Verbote gelten somit nunmehr auch für die neu hinzugekommene Software. Unter den dort beschriebenen Voraussetzungen kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 genutzt werden.
- Anpassung des Ölpreisdeckels, Art. 3n
- Transaktionsverbot gegenüber russischen Banken des Anhang XIV, Art. 5h
Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 vom 18. Juli 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 19. Juli 2025 in Kraft getreten. Die neuen Listungen enthalten insbesondere Unternehmen mit Bezügen zum militärischen Sektor in Russland.
Belarus: Weitere Angleichung an die Russland-Sanktionen
Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belaurs abermals ausgeweitet. Wie in der Vergangenheit werden auch im 18. Sanktionspaket die gegenüber Belarus geltenden Sanktionen weitgehend an die Russland-Sanktionen angepasst. Mit Verordnung (EU) 2025/1472 vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) wurde insbesondere:
- das Exportverbot des Artikels 1bb um bestimmte Güter erweitert
- eine Altvertragsregelung in Art. 1bb (Absätze 3a und 3b) und
- ein Transaktionsverbot gegenüber bestimmte Banken eingeführt (Artikel 1zb).
Informationsangebot
Nähere Informationen finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Embargos – Länder und im entsprechenden Bereichsmenü.
Aktuelles aus dem BAFA
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die am 17. Juli 2024 bekannt gegeben wurde, wird aufgrund des 18. Sanktionspakets vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auch die mit dem 18. Sanktionspaket vorgenommene Erweiterung des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor einbezieht. Die Bereitstellung dieser Software kann – unter den dort genannten Bedingungen – somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen.
Hier finden Sie die Volltextfassung.
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