Embargomaßnahmen
Russland: 19. Sanktionspaket
Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland
Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:
- Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
- Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
- Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
- Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
- Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
- Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
- Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
- Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
- Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.
Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.
Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Belarus: Weitere Angleichung an die Russland-Sanktionen
Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belaurs abermals ausgeweitet. Wie in der Vergangenheit werden auch im 19. Sanktionspaket die gegenüber Belarus geltenden Sanktionen weitgehend an die Russland-Sanktionen angepasst. Mit Verordnung (EU) 2025/2041 vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) wurde insbesondere:
- das Dienstleistungsverbot in Art. 1jc um weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste und Dienste im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik erweitert. Darüber hinaus ist die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Republik Belarus genehmigungspflichtig.
- eine Altvertragsregelung in Art. 1bb (Absätze 3c und 3d) eingeführt.
Iran: Wiedereinführung der Sanktionen
Nachdem sich Frankreich und Deutschland dafür aussprachen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU gegen den Iran wieder einzuführen und der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben, wurden mit Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Verordnung (EU) 267/2012 die restriktiven Maßnahmen gegen den Iran wieder eingeführt (sog. Snap-Back). Die Sanktionen sind am 30. September 2025 in Kraft getreten und beinhalten im Wesentlichen folgende Beschränkungen:
- Aus- und Einfuhrverbot für Dual-Use-Güter (Anhang I) gemäß Art. 2. Ausgenommen sind hiervon Güter des Anhangs I Teil A dieser Verordnung sowie die Ausfuhr für die Zwecke des Art. 6. Eine Altvertragsregelung für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen besteht nur für Güter des Anhangs I Teil C. Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung bestehen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke gemäß Art. 7.
- Aus- und Einfuhrverbot für sonstige nuklearrelevante Güter des Anhangs II gemäß Art. 2. Hierbei handelt es sich u. a. um solche Güter, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen können. Ausgenommen hiervon ist die Ausfuhr für Zwecke des Art. 6. Eine Altvertragsregelung ist nicht vorgesehen. Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung bestehen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke gemäß Art. 7.
- Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung im Energiebereich (Anhang VI und VIa) gemäß Art. 8. Es handelt sich um Schlüsselausrüstung für die Schlüsselbranchen Öl- und Gasindustrie sowie Petrochemie. Eine Altvertragsregelung besteht für die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026 für Verträge, die vor dem 30. September geschlossen wurden (Art. 10).
- Ausfuhrverbot für Marine-Schlüsselausrüstung (Anhang VIb) gemäß Art. 10a. Umfasst sind hiervon wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich für den Bau von Öltankschiffen. Eine Ausnahme vom Verbot besteht bei Vorliegen höherer Gewalt (Art. 10c Abs. 1). Zudem besteht eine Altvertragsregelung für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30.September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 10c Abs. 2).
- Ausfuhrverbot für Unternehmenssoftware (Anhang VIIa) gemäß Art. 10d Anhang VIIa enthält Software, die für die Integration industrieller Prozesse, das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist. Ausgenommen vom Verbot ist die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 10f).
- Aus- und Einfuhrverbote für Gold, Edelmetalle und Diamanten (Anhang VII) gemäß Art. 15.
- Ausfuhrverbot für Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl (Anhang VIIb) gemäß Art. 15a. Ausgenommen ist die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 15c).
- Ausfuhrverbot für Banknoten in iranischer Währung gemäß Art. 16.
- Einfuhrverbot für Mineralölprodukte (Anhang IV) gemäß Art. 11 mit Altvertragsklausel für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 12).
- Einfuhrverbot für petrochemische Produkte (Anhang V) gemäß Art. 13 mit Altvertragsklausel für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 14).
- Einfuhrverbot für Erdgas (Anhang IVa) gemäß Art. 14a. Eine Altvertragsklausel gibt es hierfür nicht.
- Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Güter des Anhangs IIa gemäß Art. 3. Anhang IIa enthält weitere Güter, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen können.
- Einfriergebot und Bereitstellungsverbot für in Anhang VIII und IX gelistete Personen gemäß Art. 23.
- Finanzsanktionen für bestimmte Unternehmen der Öl- und Gasindustrie, Petrochemie (Art. 17) sowie iranische Banken (Art. 30).
Informationsangebot
Nähere Informationen finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Embargos – Länder und im entsprechenden Bereichsmenü.
Aktuelles aus dem BAFA
Es ist wieder soweit: Der 17. Informationstag Exportkontrolle steht vor der Tür.
Wann: 11. Dezember 2025, 09:45 bis 17:00 Uhr
Wo: Kap Europa, Kongresshaus der Messe Frankfurt oder Online
Anmeldungen sind bereits möglich. Nähere Informationen finden Sie auf www.bafa.de/ite2025.
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