08.12.2020Dritter Bericht zum Rückbau der Kernkraftwerke veröffentlicht

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der Prüfung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den jährlichen Bericht zur finanziellen Vorsorge der Kernkraftwerksbetreiber für deren Rückbauverpflichtungen erstellt. Dieser Bericht wurde kürzlich vom Deutschen Bundestag veröffentlicht.

Das BAFA prüft seit dem Jahr 2017, inwieweit die anfallenden Ausgaben für Rückbauverpflichtungen der Höhe nach gedeckt sind. Die Ergebnisse dieser Prüfung fließen in den nun veröffentlichten Bericht ein. Der Bericht leistet insoweit einen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz über die finanzielle Vorsorge der Betreiber von 23 deutschen Kernkraftwerken.

Zum Stichtag der Prüfung, dem 31. Dezember 2019, befanden sich noch sieben der 23 Anlagen im Leistungsbetrieb. An diesem Tag stellte das Kernkraftwerk Philippsburg 2 den Leistungsbetrieb endgültig ein. Damit setzen sechs Kernkraftwerke den Leistungsbetrieb fort. Des Weiteren befinden sich ein Kernkraftwerk in der Nachbetriebsphase und insgesamt 16 in Stilllegung und Abbau.

Jeder Betreiber der 23 Kernkraftwerke hat dem BAFA fristgemäß bis zum 30. Juni 2020 eine Aufstellung der Rückstellungen für seine Rückbauverpflichtungen vorgelegt. Zudem machten die Betreiber Angaben zu ihrer Liquiditätssituation. Diese Informationen hat das BAFA geprüft und die folgenden Erkenntnisse gewonnen:

Insgesamt haben die Betreiber der Kernkraftwerke zum 31. Dezember 2019 Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen in Höhe von 22 Mrd. Euro ausgewiesen. Die Prüfung des BAFA hinsichtlich der Aufstellungen der Rückstellungen führte zu keinen Beanstandungen. Aus der Prüfung der verfügbaren liquiden Mittel haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betreiber den Rückbauverpflichtungen - insbesondere in den nächsten drei Geschäftsjahren - nicht nachkommen können. Dem BAFA liegen derzeit keine Hinweise vor, dass infolge der Corona-Pandemie die Finanzierung der Rückbauverpflichtungen gefährdet ist.

Der Bericht beruht auf § 7 Transparenzgesetz und ist auf der Internetseite des BAFA verfügbar.

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